Transport- und Verpackungsvorschrift Fassung 01/2018
(alle früheren Bedingungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit)

I. Allgemeines

  1. Die nachstehenden Transport- und Verpackungsvorschriften sind unabhängig von der vereinbarten Lieferkondition Bestandteil unserer Einkaufsbedingungen.
  2. Höhere Transportkosten bei Veränderung der durch diese Vorschrift erteilten Versandart erkennen wir nur an, wenn eine solche Versandart ausdrücklich von uns vorgeschrieben wird.

II. Verpackung

  1. Lieferung auf Palette: Abmaße: 1200mm x 800mm. Die Außenmaße der Warensendungen dürfen 1500mm x 1100mm nicht überschreiten. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Waren ausreichend gesichert sind (feste Bebänderung, mit Schrumpffolie oder ähnlichem rutschfest verpackt) und eine max. Gesamthöhe von 2000mm inkl. Palette nicht überschritten wird. Eine Beschädigung der Palette ist zwingend zu vermeiden.
  2. Lieferung in EURO-Gitterbox: Abmaße: 1250mm x 850mm x 1000mm. Hierbei ist zu beachten, dass die Waren nicht überstehen und die Gitterbox nicht beschädigt ist.
  3. Bei beiden Liefermöglichkeiten ist darauf zu achten, dass ein Gesamtgewicht je Palette bzw. Gitterbox von 1000 kg nicht überschritten wird. Die Handhabungsmöglichkeit mittels Flurfördermittel muss gewährleistet sein.
  4. Für alle Versandarten ist eine ausreichende und der Ware angemessene, beförderungssichere Verpackung zu wählen. Transportschäden, die wegen unzureichender Verpackung von Versicherern nicht anerkannt werden, gehen zu Lasten des Lieferanten. Es steht dem Verkäufer frei, die Sendungen auf eigene Kosten zu versichern. Die Beschädigung der Grundierung bei Gussprodukten gilt es während des gesamten Handlings und Transports zu vermeiden.

III. Versand von gefährlichen Gütern

Die Vorschriften für den Transport von Gefahrgütern sind zwingend zu beachten. Der Lieferant haftet für alle aus der Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorschriften entstehenden Schäden. Für den Transport von Gefahrgut sind ausschließlich bauartzugelassene Verpackungen nach der Regelung der einzelnen Klassen im ADR zu verwenden. Der Frachtbrief oder Lieferschein ist mit den entsprechenden Gefahrgutangaben (Kennzeichnungsnummer, Gefahrgutklasse, Ziffer, Buchstabe) nach ADR zu versehen. Alle Versandstücke mit Gefahrgutinhalt sind gut sichtbar mit dem vorgeschriebenen Gefahrgutzettel zu versehen. Angaben zur Wassergefährdung sind zwingend erforderlich.

IV. Anlieferung

Jede Lieferung muss zwingend mit entsprechenden Lieferscheinen versehen sein, auf denen nachfolgende Punkte grundsätzlich zu vermerken sind:

(1) Unsere Bestellnummer.
(2) Menge (sollte die Menge auf mehrere Verpackungseinheiten verteilt sein, so ist ebenfalls zu vermerken, in welchem Packstück/Gitterbox sich welche Menge befindet. Diese Angaben müssen ebenfalls am Packstück/Gitterbox deutlich sichtbar angebracht sein. Die Bezeichnung der Artikel auf dem Lieferschein muss mit der Kennzeichnung an der Ware übereinstimmen.
(3) Handelt es sich um eine Gesamtlieferung, Teillieferung oder Restlieferung.
(4) Bei kombinierten Sendungen, für verschiedene Bestellscheine/Bestellungen, müssen die Artikel getrennt identifizierbar verpackt werden bzw. in getrennten Packstücken angeliefert werden. Einzelne Positionen sind deshalb separat zu verpacken und neutral zu beschriften. Eine eindeutige Zuordnung ohne Umpacken der Positionen muss gegeben sein. Kartons müssen auf den Paletten so gestapelt werden, dass die neutrale Beschriftung der Packstücke außen gut sichtbar ist.
(5) Bei Anlieferung in Plastiksäcken oder dergleichen, muss ebenfalls eine eindeutige Zuordnung der Ware durch neutrale Beschriftung gewährleistet werden. Ferner sind die Säcke in Karton, auf Paletten bzw. in Gitterboxen zu versenden.
(6) Die Beschriftung/Kennzeichnung der Ware und der Verpackung/Versandverpackung muss neutral (ohne Lieferantenhinweis) erfolgen (z. B.: Kartonage in neutraler Form inkl. der hierzu verwendeten Klebebänder).
(7) Erfolgt der Versand in Kartons, ist zu beachten, dass diese stabil genug gewählt werden, um einen Transportschaden auszuschließen.

V. Schlussvermerk

Die Einhaltung dieser Transport- und Verpackungsvorschriften wird durch unseren Wareneingang geprüft. Die Angabe

  • einer falschen oder keiner Bestellnummer
  • die Lieferung einer falschen Ware
  • ein fehlender Lieferschein
  • fehlende Kennzeichnung der Waren/Verpackung
  • Lieferung nicht neutral

führen zur Erstellung eines Mängelprotokolls, welches in die Lieferantenbeurteilung einfließt.
Bei Nichteinhaltung der Vorschriften behalten wir uns vor, die Ware kostenfrei zur Mängelbehebung zurück zu schicken. Diese Zurückweisung erfüllt nicht den Sachverhalt einer Annahmeverweigerung.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass unser Wareneingang bei Nichtbeachtung der oben angegebenen Punkte eine entsprechende Mitteilung an den zuständigen Sachbearbeiter in unserem Hause weiterleiten wird.

Kosten, die durch vermeidbare Verpackungsfehler und einen damit verbundenen Mehraufwand entstehen, werden an Sie berechnet.

Diese Transport- und Verpackungsvorschrift ersetzt alle vorherigen Transport- und Verpackungsvorschriften.

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